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So, 15:02 Uhr
26.03.2017
1x1 für Arbeitnehmer

11 Irrtümer aus dem Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist voller Irrtümer, denen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber häufig anheimfallen. Die 11 größten Irrtümer in der Arbeitswelt entmystifiziert im Folgenden Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln...

1. Die Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag!

Mingers: „Ein Arbeitsvertrag ist rein gesetzlich betrachtet nicht die Grundlage eines Arbeitsverhältnisses. Der Abschluss einer Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung kann sowohl schriftlich, mündlich als auch per Handschlag erfolgen. Handelt es sich um eine befristete Beschäftigung muss allerdings die vereinbarte Zeitspanne schriftlich festgehalten werden. Für Azubis gilt: Berufsausbildungsverträge müssen schriftlich vereinbart werden.“

2. Eine mündliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis!

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Mingers: „Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, egal ob von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, muss eine schriftliche Form vorliegen. Selbst, wenn eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses besprochen ist, bedarf es der schriftlichen Fixierung dieses Willens. Hier spricht man meist von einem Aufhebungsvertrag.“

3. Urlaubsansprüche oder krankheitsbedingte Lohnfortzahlungen gelten nicht für Minijobber!

Mingers: „Im Arbeitsrecht gilt, dass Minijobber Teilzeitbeschäftigte sind. Daher gelten für Sie ebenso wie für Vollzeitangestellte gleiche gesetzliche Regelungen und Rechte. Erhalten andere Vollzeitangestellte Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, können auch Minijobber diese Sonderzahlungen geltend machen.“

4. Ohne Abmahnung ist die fristlose Kündigung nicht möglich!

Mingers: „Eine Abmahnung ist bei einem schweren Verstoß wider dem geschlossenen Arbeitsvertrag nicht nötig, um eine fristlose Kündigung durchzusetzen. Im Arbeitsrecht gelten allerdings noch weitere Ausnahmen, in denen eine Abmahnung nicht nötig ist, um eine fristlose Kündigung wirksam zu machen: Diebstahl, Betrug oder andere strafbare Handlungen, Verfälschung oder Missbrauch von Zeiterfassungs- mechanismen, Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit und Verstoß gegen das geltenden Wettbewerbsverbot.“

5. Urlaubstage aus dem alten Jahr können ersatzweise im Folgejahr genommen werden!

Mingers: „Urlaubsansprüche bzw. Urlaubstage sind bis zum Jahresende geltend zu machen, andernfalls verfallen diese gemäß Arbeitsrecht ersatzlos. Kommt es zu persönlichen oder betrieblichen Gründen den Urlaub nicht nehmen zu können, gelten Ausnahmen.“

6. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, ist der Bezug von Arbeitslosengeld zeitweise nicht möglich!

Mingers: „Kündigen Sie selbst Ihren Job, dann kann die Agentur für Arbeit tatsächlich eine Sperrfrist von max. 12 Wochen verhängen, in denen Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Wird die Kündigung aus bestimmten Gründen eingereicht, kann diese Sperrfrist verhindert werden (z.B. gesundheitliche, psychische Gründe).“

7. Abfindungsansprüche bestehen bei betriebsbedingter Kündigung!

Mingers: „Das deutsche Arbeitsrecht sieht für Arbeitgeber keine Pflicht vor eine Abfindung zu zahlen. Allerdings wird eine Abfindung gezahlt, wenn ein Sozialplan erstellt wurde, der wiederum die Zahlung einer solchen vorsieht. Ebenso verhält es sich bei Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.“

8. Kündigungen können zurückgenommen werden!

Mingers: „Mit Zustellung der Kündigung an den Adressaten ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar und ohne Fristen. Durch ein Angebot kann das Arbeitsverhältnis jedoch reaktiviert werden. Die Wahl dieses Angebot anzunehmen oder es abzulehnen besteht dennoch.“

9. Probezeit schützt vor Kündigung nicht!

Mingers: „Der Arbeitnehmer hat gemäß Arbeitsrecht die Möglichkeit, auch während der Probezeit, ohne Nennung von Gründen das Arbeitsverhältnis zu beenden. Vertraglich gilt eine zweiwöchige Frist, diese kann verlängert, jedoch niemals verkürzt werden.“

10. Vor drei Tagen braucht es keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!

Mingers: „Grundsätzlich ist es mit dem Attest eine Frage der Regelungen, die betrieblich bzw. vertraglich geschlossen werden. Am vierten Tag der Krankheit muss beim Chef definitiv ein Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen.“

11. Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dreimal hintereinander geschlossen werden!

Mingers: „Liegen einer Befristung des Arbeitsverhältnisses sachliche Argumente zugrunde, können auch mehr als dreimal hintereinander weitere Befristungen des gleichen Verhältnisses geschlossen werden. Eine gesetzliche Beschränkung gibt es im Arbeitsrecht nicht. Solche mehrfach Befristungen sind bspw. Mutterschutz- oder Krankheitsvertretungen.“
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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