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So, 09:29 Uhr
16.04.2017
Abrechnung, Renovierung, Schönheitsreparaturen

Steuern sparen mit dem Handwerker

Bereits seit 2006 gewährt der Staat bei Dienstleistungen rund um den Haushalt einen attraktiven Steuerbonus. So können Verbraucher, die einen Handwerker, Dienstleister oder eine Haushaltshilfe beauftragen, in Anspruch genommene Leistungen häufig in der Einkommenssteuererklärung geltend machen und von der Steuer absetzen...

Wie die Experten vom Handwerkerportal MyHammer (www.my-hammer.de) verdeutlichen, gelten diese Steuervorteile grundsätzlich für alle Privatpersonen, unabhängig davon, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.

Betriebskostenabrechnung überprüfen

„Mieter zahlen über ihre Nebenkostenabrechnung für diverse haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen“, erklärt MyHammer Rechtsanwalt Matthias Niebuhr. „Ob Gartenarbeit, Winterdienst, Treppenreinigung, Hausmeisterservice oder Reparaturen – in der Regel sind diese Kosten für die Mieter steuerlich absetzbar. Hierfür sind Vermieter angehalten, die abzugsfähigen Kosten in der Betriebskostenabrechnung gesondert auszuweisen oder eine separate Bescheinigung auszustellen“, so Niebuhr.

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Wichtig: Im Hinblick auf die korrekte Erfassung in der Einkommenssteuererklärung müssen die relevanten Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Weitere Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

Neben ihren Betriebskosten können Mieter auch weitere Handwerkerleistungen gegenüber dem Finanzamt geltend machen, zum Beispiel für Renovierungen, die Modernisierung der Küche oder Schönheitsreparaturen. Steuerlich absetzbar ist auch die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Fernsehern und Geschirrspülern, sofern die Reparaturen von einem Fachmann im eigenen Haushalt und nicht in der Werkstatt erledigt werden. Privat veranlasste Umzüge lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung ebenfalls steuerlich anrechnen. Ein beruflich bedingter Wechsel des Wohnorts fällt dagegen in den Bereich der Werbungskosten.

Keine Berücksichtigung der Materialkosten

Neben der reinen Arbeitsleistung werden allerdings nur die Fahrt- und Maschinenkosten von den Finanzämtern berücksichtigt. Die in Rechnung gestellten Materialkosten fallen dagegen durchs Raster. Einfache Verbrauchsmaterialien wie Reinigungsmittel oder Streugut stellen dagegen eine Ausnahme dar. Vor diesem Hintergrund rät Niebuhr, dass Auftraggeber vor allem darauf achten sollten, dass die Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten sowie die Umsatzsteuer getrennt auf den Rechnungen ausgewiesen werden.

Auch Barzahlungen werden nicht anerkannt

„Die Finanzämter berücksichtigen zudem nur solche Rechnungen, die vom Auftraggeber bargeldlos beglichen wurden, beispielsweise durch Überweisung oder elektronisches Lastschriftverfahren. Dementsprechend gibt es bei Barzahlungen auch keinen Steuerabzug“, macht Niebuhr deutlich. „Alle Rechnungen und Überweisungsbelege sollten auch sorgfältig aufbewahrt werden, da sie auf Nachfrage des zuständigen Finanzamtes vollständig einzureichen sind.“

Werden handwerkliche Tätigkeiten in Auftrag gegeben oder Hilfen für den Haushalt in Anspruch genommen, können die Ausgaben bis zu einem jährlichen Betrag von 6.000 Euro bei Handwerkerleistungen, 20.000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistungen und 2.550 Euro bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) geltend gemacht werden. Für die Berechnung des tatsächlichen Steuernachlasses legt das Finanzamt 20 Prozent der angefallenen Kosten zu Grunde. Maximal lässt sich das zu versteuernde Einkommen somit um 5.710 Euro reduzieren.
Autor: red

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