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So, 11:01 Uhr
21.05.2017
Vermögensaufstellung und Güterstand

Wenn die Ehe zerbricht

Steht die Hochzeit an, will niemand über ein mögliches Ende der Ehe und damit verbundene finanzielle Problematiken nachdenken. Das Thema Ehevertrag zum Umgang mit Geld, Güterstand und Schulden ist immer noch ein rotes Tuch. Allerdings könnte sich der Abschluss für beide Ehepartner auszahlen...

Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, erläutert im Folgenden die Unterschiede zwischen verschiedenen Eheverträgen und für welche Paare sich welche Art von Ehevertrag lohnt.

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Die Zugewinngemeinschaft

„Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner den Anteil des Vermögens, den er während der Ehe erwirtschaftet oder bereits zu Anfang eingebracht hat“, erläutert Mingers. „Erzielt ein Partner einen größeren wirtschaftlichen Gewinn als der andere, kommt es bei einer Scheidung zum Zugewinnausgleich.“ Die Hälfte der Gewinn-Differenz ist dabei an den Partner auszuzahlen, der schlechter gestellt ist. Beim Tod des Ehepartners erhält der Hinterbliebene außerdem ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn.

Die Gütertrennung

Eine Gütertrennung ist dann die richtige Entscheidung, wenn beide Ehepartner ihr Vermögen von Anfang an trennen wollen. Somit ist jeder Eigentümer seines Vermögens, ohne Anspruch auf Anteile des anderen erheben zu können. Das Prinzip der Gütertrennung lohnt sich bei Ehepaaren, die erst im höheren Alter zusammengekommen sind und daher bereits einzeln für sich gesorgt haben. Im Todesfall eines Partners können dessen Erben so das ganze Vermögen erhalten.

„Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft bringt die Gütertrennung allerdings einen entscheidenden Nachteil mit sich: Stirbt ein Ehepartner, muss der Hinterbliebene seinen Anteil am Nachlass voll versteuern“, merkt der Rechtsanwalt an. Nicht für die Schulden seines Partners haften zu wollen, ist wiederum kein Grund für eine Gütertrennung. Eine Haftung für den Gatten oder die Gattin ist nämlich genauso auch bei der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Ein Partner haftet nur für die Schulden des anderen, wenn beispielsweise eine Bürgschaft übernommen oder ein Darlehensvertrag unterschrieben wurde. Ob das Paar in solch einem Fall verheiratet ist oder nicht, spielt keine Rolle.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Im Ehevertrag lässt sich die Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft zu einer „Gütertrennung nach Maß“ abwandeln. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: Es kann festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehepartners die steuerlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung ein Zugewinnausgleich aber ausgeschlossen ist. Des Weiteren lässt sich im Ehevertrag festhalten, dass bestimmte Vermö- gensgegenstände beim Zugewinnausgleich nicht miteinberechnet werden. „Eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist gegenüber der Gütertrennung in einer Ehe-Konstellation von Vorteil, bei der ein Ehepartner Alleinverdiener ist und der andere zu Hause bleibt und sich um Kinder sowie Haushalt kümmert. Im Falle einer solchen Aufgabenverteilung kann ein Vermögensausgleich geschaffen werden, damit der eine Partner, der keine Möglichkeit zur Vermögensvermehrung hatte, mitberücksichtigt wird“, so Markus Mingers. Eine Zugewinngemeinschaft lohnt sich ebenfalls für Doppelverdiener mit gleichem Einkommen ohne Kinder, PatchworkFamilien, Eheleute in zweiter oder dritter Ehe, Partner unterschiedlicher Nationalitäten und Paare, bei denen ein Partner sehr viel mehr Vermögen in die Ehe mitbringt.

Die Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um die wohl romantischste, aber eher veraltete und kaum noch praktizierte ehevertragliche Regelung. „Das mitgebrachte und das neu erwirtschaftete Vermögen beider Ehepartner verschmelzen zu einem gemeinschaftlichen. Für anfallende Schulden wird gemeinsam gehaftet“, erklärt der Rechtsanwalt.

Offene Kommunikation für einen gerechten Ehevertrag

Entschließt sich ein Paar dazu, einen Ehevertrag aufzustellen, ist es notwendig, vorab auf offene und ehrliche Weise zu klären, welche Regelung beiden Ehepartnern am meisten zuspricht und dementsprechend eine Vermögensaufstellung vorzunehmen. Hierbei sollte sich an einen Experten gewandt werden. Eine ungerechte und den einen Partner stark benachteiligende Regelung ist sittenwidrig und folglich unwirksam. „Ein Ehevertrag heißt nicht zwingend, dass der weniger vermögende Partner schlechter gestellt oder benachteiligt sein muss. Hat bei einer Scheidung der benachteiligte Ehepartner Abstriche beim Zugewinnausgleich hinzunehmen, wird dies durch mehr Unterhalt wettgemacht“, so Mingers abschließend.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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