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Di, 20:17 Uhr
15.05.2018
Landespolitiker äußern sich

Unzulässigkeit von Dashcams

Jetzt ist es amtlich: Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt datenschutzrechtliche Unzulässigkeit von Dashcams. Dazu diese Meldung von Dr. Lutz Hasse, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit...

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In dem am 15.05.2018 – VI ZR 233/17 ergangenen Urteil musste sich der BGH mit der Verwertbarkeit von permanenten Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess auseinandersetzen. Zwar kommt der BGH zu einer Verwertbarkeit der Aufnahmen im Zivilprozess nach einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen - jedoch wird die vom TLfDI bereits im 1. Tätigkeitsbericht nicht-öffentlicher Bereich 2013/2014 vertretene Auffassung, dass die dauerhafte Aufzeichnung von Dashcams rechtswidrig ist, bestätigt.

Zu Recht stellt der BGH fest, dass die Videoaufzeichnungen nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig sind. Diese verstoßen gegen § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da solche Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgten und nicht auf gesetzliche Vorschriften des BDSG gestützt werden können. Eine anlasslose permanente Aufzeichnung des gesamten Geschehens sei zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen des Dashcam-Betreibers nicht erforderlich.

Der TLfDI weist - mit dem BGH - darauf hin, dass Betreiber von Dashcams, die seiner Behörde bekannt werden, mit einem Bußgeldverfahren rechnen müssen.

Das Urteil ist aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr begrüßenswert.

Pressemitteilung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=83549&linked=pm&Blank=1
Autor: khh

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