Fr, 09:08 Uhr
22.06.2018
Meldung aus dem Landratsamt
Bedarfsplan Kindertagesbetreuung 2018/ 2019
Im Jugendhilfeausschuss ging es jüngst um den Bedarfsplan Kindertagesbetreuung 2018/ 2019...
Der Jugendhilfeausschuss beschloss den Jugendhilfeplan Kindertagesbetreuungs – Bedarfsplanung 2018/ 2019.
Den Plan finden Sie hier:
Bedarfsplan Kinderbetreuung
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII, wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine anspruchsvolle Planungsverpflichtung auferlegt.
Im § 79 Abs. 2 SGB VIII wird nicht nur die Gesamtverantwortung, sondern ausdrücklich auch die Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
Nach § 20 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung entsprechend des Rechtsanspruchs zu gewährleisten.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für sein Gebiet (den Landkreis) einen Bedarfsplan für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege aufgestellt.
Auf Grundlage der Zuarbeiten der Kommunen und der Träger der Kindertagesstätten wurde der vorliegende Bedarfsplan erarbeitet. Er soll für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten und rechtzeitig fortgeschrieben werden. Alle neuen rechtlichen Vorschriften und Förderprogramme im Bereich Kinderbetreuung wurden in den Plan eingearbeitet.
Nach Beschlussfassung soll der Bedarfsplan in den Gemeinden öffentlich ausgelegt werden.
Autor: khhDer Jugendhilfeausschuss beschloss den Jugendhilfeplan Kindertagesbetreuungs – Bedarfsplanung 2018/ 2019.
Den Plan finden Sie hier:
Bedarfsplan Kinderbetreuung
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII, wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine anspruchsvolle Planungsverpflichtung auferlegt.
Im § 79 Abs. 2 SGB VIII wird nicht nur die Gesamtverantwortung, sondern ausdrücklich auch die Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
Nach § 20 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung entsprechend des Rechtsanspruchs zu gewährleisten.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für sein Gebiet (den Landkreis) einen Bedarfsplan für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege aufgestellt.
Auf Grundlage der Zuarbeiten der Kommunen und der Träger der Kindertagesstätten wurde der vorliegende Bedarfsplan erarbeitet. Er soll für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten und rechtzeitig fortgeschrieben werden. Alle neuen rechtlichen Vorschriften und Förderprogramme im Bereich Kinderbetreuung wurden in den Plan eingearbeitet.
Nach Beschlussfassung soll der Bedarfsplan in den Gemeinden öffentlich ausgelegt werden.
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