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Fr, 09:18 Uhr
22.06.2018
Meldung aus dem Landratsamt

Ausgestaltung der Kita - Fachberatung

Kitas können im Kyffhäuserkreis Vereinbarungen mit dem Landratsamt abschließen, wenn sie demnächst die Ausgestaltung der Kita - Fachberatung vornehmen wollen. Hier der Beschluss aus dem Jugendhilfeausschuss...

Der Jugendhilfeausschuss beauftragte die Verwaltung mit dem Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern, die Fachberatung für Kindertagesstätten in eigener Verantwortung erbringen möchten.

Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind (SPD):

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Angebot einer bedarfsgerechten Fachberatung gemäß § 11 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz- ThürKitaG- zu gewährleisten. Für die Gewährleistung des Angebots und die Feststellung des Bedarfs für Fachberatung gelten § 71 Abs. 2 SGB VIII sowie die §§ 78, 79 bis 80 SGB VIII.

Träger von Fachberatung nach § 11 Abs. 2 können örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sein. Es gilt der jugendhilferechtliche Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 Abs. 2 SGB VIII).

Der Jugendhilfeausschuss beschloss in seiner Sitzung am 11.12.2017 die überarbeitete „Gesamtkonzeption der Fachberatung für Kindertagesstätten und Kindertagespflege im Kyffhäuserkreis“. Seit dem 01.01.2018 arbeiten 46 Einrichtungen, der jeweiligen Einrichtungsträger im Landkreis, mit dem durch den öffentlichen Jugendhilfeträger gestellten Fachberatungsangebot.
Für sieben Einrichtungen wurden keine Vereinbarungen durch die Einrichtungsträger abgeschlossen, dies für die Einrichtungen der AWO AJS gGmbH und der Johanniter Unfallhilfe e. V. RV Mittelthüringen. Der Träger AWO AJS gGmbH unterbreitete im Jugendhilfeausschuss am 15.03.2018 seine Konzeption zur Fachberatung für Kindertagesstätten in Thüringen.

Die Verwaltung wird durch den Jugendhilfeausschuss beauftragt, mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen, welche die Fachberatung in eigener Verantwortung ab dem 01.01.2018 wahrnehmen, Vereinbarungen dergestalt zu schließen, dass
a. die Träger verpflichtet sind, der Verwaltung eine Konzeption zur Umsetzung der Fachberatung kurzfristig vorzulegen,

b. die Träger verpflichtet sind, der Verwaltung einen aktuellen Ansprechpartner sowie die Person zu benennen, die die Fachberatung tatsächlich in der jeweiligen Einrichtung vornimmt,

c. die Träger verpflichtet sind, mit der Verwaltung produktiv und fachlich förderlich zusammenzuarbeiten,

d. die Träger sich verpflichten, an der fortwährenden Qualitätsentwicklung der Gesamtkonzeption zur Ausgestaltung der Fachberatung im Kyffhäuserkreis angemessen mitzuwirken,

e. die Träger seitens der Verwaltung von der Landesmittelzuwendung pro Kind einen entsprechenden Anteil für die eigene Durchführung der Fachberatung erhalten. Die Auszahlung der Landesmittel soll auf Antrag des Trägers und auf Basis der Landesmittelzuwendung nach § 26 Abs. 2 ThürKitaG erfolgen.

f. Der weitere Anteil der Landesmittelzuweisung verbleibt bei der Verwaltung zur Wahrnehmung der Gesamtverantwortung im Rahmen der Aufgaben des SGB VIII bzw. des ThürKitaG.

Der Ausschuss ist über die geschlossenen Vereinbarungen zu informieren.
Autor: khh

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