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Aus dem Vereinsleben

Probleme mit der Gemeinnützigkeit?

Sonntag, 13. August 2017, 00:44 Uhr
Thüringens Finanzministerin Heike Taubert (SPD) beruhigt Vereine: Keine Angst vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Gemeinnützigkeit. Dazu diese Meldung aus dem Finanzministerium...

Heike Taubert sagte in Erfurt: „Die Existenz unserer als gemeinnützig anerkannten Vereine in Thüringen sehe ich grundsätzlich nicht bedroht. Die Vorstände und Mitglieder gemeinnütziger Vereine müssen keine Angst haben. In Thüringen darf in Männer- und Frauenchören weiter gesungen werden.“

In den letzten Tagen kam es insbesondere in den sozialen Netzwerken zu Irritationen, ob und inwieweit gemeinnützige Vereine, die nicht jedermann als Mitglied aufnehmen, den Verlust der Gemeinnützigkeit zu befürchten haben. Hintergrund ist das Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Mai 2017, das sich auf einer Freimauerloge bezog und dieser die Gemeinnützigkeit aufgrund eines nicht sachlich begründeten Ausschlusses von Frauen von der Mitgliedschaft entzog. In einer Pressemeldung des Bundesfinanzhofs vom 2. August 2017 zur entsprechenden Senatsentscheidung wurden mögliche Auswirkungen auf Schützenbruderschaften, Männergesangvereine und Frauenchöre genannt, die scheinbar ebenfalls Personengruppen ausschließen.

Hierzu erklärt die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert: „Das Urteil des Bundesfinanzhofs regelt zunächst einen Einzelfall, bei dem keine nachvollziehbare Begründung für den Mitgliedsausschluss von Frauen gefunden werden konnte. Hintergrund dafür ist, dass die Gemeinnützigkeit von Gesetzes wegen voraussetzt, dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zu Gute kommt. Unsere gemeinnützigen Vereine wirken für ein lebendiges Miteinander in der Gesellschaft sorgen und intensiv im Sinne der Gemeinschaft. Dieses Wirken wird auch steuerlich berücksichtigt.“ Sie erläutert weiter: „Die Steuervergünstigung besteht folglich nicht, wenn zwar ein begünstigter Zweck verfolgt wird, dieser jedoch nicht die Allgemeinheit fördert. Ausschlüsse von Personengruppen von der Förderung durch den Verein müssen sachlich begründet sein.“
Autor: khh

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