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Mi, 15:46 Uhr
02.06.2021
Was bringt die neue Thüringer Corona-Verordnung?

Handwerksbetriebe atmen vorsichtig auf


Mit den sinkenden Infektionszahlen in weiten Teilen Thüringens wird die Bundesnotbremse von der Thüringer Corona-Verordnung abgelöst. Das neue Regelwerk, das seit heute gilt, hält einige Lockerungen bereit, die auch für das Handwerk einen Schritt in Richtung Normalität bedeuten...

„Nach sehr harten Monaten ist ein erstes vorsichtiges Aufatmen in der Bevölkerung und unseren Betrieben zu spüren. Ob der Erleichterungen für das Handwerk sind wir guter Dinge für den Sommer und setzen auf wichtige Instrumente wie Tests und Impfungen“, sagt der Präsident der Handwerkskammer Erfurt, Stefan Lobenstein.

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„Neue Aufgaben liegen vor uns“
Mit konkreten Lockerungen in Sicht muss der Blick nun darauf gelenkt werden, was die Krise gelehrt hat – und welche Aufgaben es künftig zu bewältigen gibt. „Damit Betriebe wieder in ihren Alltag zurückkehren können, müssen jetzt dringend nachgelagerte Probleme in den Fokus genommen werden. Sie müssen ihre Auftragsbücher wieder füllen können, auch mit Hilfe öffentlicher Aufträge und der Kundentreue vor der Corona-Pandemie, und dürfen nicht mehr von Lieferengpässen ausgebremst werden. Diese zeigen sich als echte Hürden im Versuch, die Wirtschaft wieder anzukurbeln“, betont Stefan Lobenstein.

Der HWK-Präsident fordert, dass es nun wichtig sei zu klären, wie die Kosten der Krise bewältigt werden können. Förderinstrumente und Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und des Landes sollten jetzt angepasst werden. „Die Betriebe müssen mit vernünftigen Rahmenbedingungen unterstützt werden, um gut wirtschaften und damit die Staatskassen füllen zu können. Dabei dürfen die Kosten der Krise nicht nachgelagert, etwa durch Steuererhöhungen, auf den einzelnen Handwerker umgewälzt werden“, sagt er.

Es gelte nun, den Weg zurück in die Normalität zu ebenen. „Wir brauchen eine weitsichtige Zukunftsstrategie. Das Corona-Virus wird ein Teil unseres Alltags bleiben, es darf diesen aber nicht wieder einschränken und wirtschaftlich belasten“, sagt Stefan Lobenstein.

Körpernahe Dienstleistungen
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind körpernahe Dienstleistungen wie in Friseurbetrieben, Nagel- und Kosmetikstudios, erlaubt. Die Betriebe müssen ein Infektionsschutzkonzept vorhalten und die Kontaktnachverfolgung gewährleisten. Ein negatives Testergebnis ist nur dann notwendig, wenn eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann, zum Beispiel bei Gesichtsbehandlungen.

Cafés und Imbisse von Bäcker- und Fleischereibetrieben
Wird ein Inzidenzwert von 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nicht überschritten, darf die Gastronomie, darunter auch Cafés und Imbisse, ihre Außenbereiche öffnen und Gäste nach vorheriger Terminvereinbarung empfangen, jedoch keine Innengastronomie anbieten. Die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein.

Bei einem Inzidenzwert ab 50 und niedriger kann die Innengastronomie starten. Dafür braucht es aber nicht nur eine vorherige Terminvereinbarung, sondern auch den Nachweis eines negativen Testergebnisses. Die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein, entfällt jedoch für den Außenbereich. In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einem Inzidenzwert unter 35 entfällt die Testpflicht und die vorherige Terminvereinbarung.

Öffnung touristischer Übernachtungsangebote
Liegt der Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100, sind touristische Übernachtungsangebote untersagt. Eine Öffnung von Campingplätzen, Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie vergleichbaren Angeboten ist jedoch gestattet, wenn ein angepasstes Infektionsschutzkonzept vorliegt und umgesetzt wird und die Kontaktnachverfolgung gewährleistet ist.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind entgeltliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken zulässig, soweit die Übernachtungskapazität nur bis zu 60 Prozent ausgelastet ist. Übernachtungen für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke bleiben bei der Berechnung der Übernachtungskapazität außer Betracht. Gäste haben vor dem erstmaligen Betreten der jeweiligen Einrichtung sowie jeweils nach Ablauf von 72 Stunden ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten.

Wenn die Inzidenz unter 50 liegt, entfällt die Begrenzung der Auslastung mit der Maßgabe. Dann müssen Gäste nur vor dem erstmaligen Betreten der Einrichtung ein negatives Testergebnis vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung muss weiterhin gewährleistet werden. Die Testpflicht entfällt, sobald ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird.

Mit der schrittweisen Öffnung der Gastronomie und Hotellerie für den Tourismus erhalten Bäcker, Konditoren und Fleischer sowie Handwerksbetriebe wie Reinigungsfirmen und Wäschereien eine echte Perspektive. Als Dienstleister für die Branche erwirtschaften sie einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes in der Gastronomie und Hotellerie.

Fotografen
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, können die Geschäfte des Einzelhandels, darunter auch Fotografen, für den Publikumsverkehr öffnen. Vor dem Betreten des Geschäfts müssen Kunden ein negatives Testergebnis vorlegen und ihre Kontakte hinterlegen. Die Testpflicht entfällt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird.

Fotografen, wie auch Maßschneider, können sich außerdem berechtigte Hoffnung auf neue Aufträge bei Eheschließungen machen. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, orientiert sich die zulässige maximale Teilnehmerzahl an den räumlichen Gegebenheiten. Zwischen Teilnehmern und Dritten muss durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden.

Weiterhin gilt für alle Lockerungen folgende Übergangszeit: Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Sonn- und Feiertage ausgeschlossen) die entsprechende Inzidenzschwelle, so gelten die Lockerungen am übernächsten Tag. Überschreitet jedoch eine Region den Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen, gelten ab dem übernächsten Tag wieder die strengeren Einschränkungen.
Autor: red

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