Sa, 13:02 Uhr
02.12.2023
Alkoholgehalt von Glühwein wird oft unterschätzt
Fahrverbot nach Weihnachtsmarktbesuch
Der Besuch auf dem Weihnachtsmarkt ist für viele Menschen untrennbar mit der Vorweihnachtszeit verbunden. Der eine oder andere Pott Glühwein zum Aufwärmen und geselliges Beisammensein gehören für viele ebenfalls dazu...
Verkehrspsychologin Marie-Christin Perlich vom TÜV Thüringen rät Autofahrern allerdings, konsequent auf Glühwein zu verzichten und auf alkoholfreie Getränke zurückzugreifen: Bereits nach dem ersten Glühwein kann der Führerschein in Gefahr sein!
Marie-Christin Perlich vom TÜV Thüringen empfiehlt Weihnachtsmarktbesuchern, die dem Duft der Glühwein-Bude nicht widerstehen konnten, den Heimweg keinesfalls mit Auto, E-Scooter oder Fahrrad anzutreten. Je nach Rezeptur und Alkoholgehalt kann die Blutalkoholkonzentration bei einem 80 Kilogramm schweren Mann schon nach dem Genuss von einem Becher Glühwein über die kritische Grenze von 0,3 Promille ansteigen. Ab dieser Konzentration drohen bereits Strafen, wenn der Autofahrer beispielsweise in einen Unfall verwickelt wird oder durch eine unsichere Fahrweise auffällt, erinnert die Verkehrspsychologin.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung, dass Glühwein durch das Erhitzen an Alkohol verliert und so das ein oder andere Glas mehr getrunken werden kann, verflüchtigt sich Alkohol erst ab 78 Grad Celsius. Heutzutage wird Glühwein allerdings meistens mittels Durchlauferhitzern auf eine Temperatur um die 70 Grad erhitzt. Zur Alkoholverflüchtigung kommt es also nicht. Marie-Christin Perlich warnt auch deshalb vor unkontrolliertem Glühwein-Genuss, weil der exakte Alkoholgehalt des hochprozentigen Getränks nur selten ersichtlich ist. Ihre Empfehlung: Generell sollte nach dem Genuss von Alkohol auf das Fahrzeug verzichtet werden – egal ob Auto, E-Scooter oder Fahrrad. Wer weiß, dass er fahren muss, sollte in der Adventszeit besser alkoholfreie Punschgetränke genießen.
Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für Alkoholfahrten bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr ein Fahrverbot von einem Monat, 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte für Ersttäter vor. Auf Wiederholungstäter kommen 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro bei der dritten Auffälligkeit zu. Außerdem müssen diese mit drei Monaten Fahrverbot sowie zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. Dieser Grenzwert kann bereits nach dem zweiten Glühwein erreicht und selbst bei einer eingerechneten Alkoholabbauphase noch überschritten sein.
Wer unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung begeht, das ist in der Regel ab einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut der Fall, dem drohen verschärfte Strafen mit drei Punkten im Fahreignungsregister, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine empfindliche Geldstrafe oder Freiheitsentzug. Dieser Promille-Wert kann bereits nach dem vierten Glühwein erreicht sein. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Adventszeit die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze. Sollten diese auch mit geringen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 Promille mit dem Auto erwischt werden, sieht der Bußgeldkatalog 250 Euro Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg vor.
Auch 2022 waren Alkohol-Fahrten der häufigste Grund für die Anordnung eines MPU-Gutachtens, mehr als ein Drittel der Fälle haben einen hochprozentigen Hintergrund. Ein Viertel aller medizinisch-psychologischen Untersuchungen betraf laut Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eine erstmalige Alkoholauffälligkeit – in diesem Fall sieht die Fahrerlaubnisverordnung erst ab einem Grenzwert von 1,6 Promille die Anordnung einer MPU vor. Nur wenn weitere Hinweise auf eine Alkoholproblematik vorliegen, droht die MPU auch bei erstmalig erwischten Fahrern bereits ab 1,1 Promille. Die amtlich anerkannten Träger der bundesdeutschen Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) führten 2022 insgesamt 87.180 medizinisch-psychologische Untersuchungen durch.
Autor: redVerkehrspsychologin Marie-Christin Perlich vom TÜV Thüringen rät Autofahrern allerdings, konsequent auf Glühwein zu verzichten und auf alkoholfreie Getränke zurückzugreifen: Bereits nach dem ersten Glühwein kann der Führerschein in Gefahr sein!
Marie-Christin Perlich vom TÜV Thüringen empfiehlt Weihnachtsmarktbesuchern, die dem Duft der Glühwein-Bude nicht widerstehen konnten, den Heimweg keinesfalls mit Auto, E-Scooter oder Fahrrad anzutreten. Je nach Rezeptur und Alkoholgehalt kann die Blutalkoholkonzentration bei einem 80 Kilogramm schweren Mann schon nach dem Genuss von einem Becher Glühwein über die kritische Grenze von 0,3 Promille ansteigen. Ab dieser Konzentration drohen bereits Strafen, wenn der Autofahrer beispielsweise in einen Unfall verwickelt wird oder durch eine unsichere Fahrweise auffällt, erinnert die Verkehrspsychologin.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung, dass Glühwein durch das Erhitzen an Alkohol verliert und so das ein oder andere Glas mehr getrunken werden kann, verflüchtigt sich Alkohol erst ab 78 Grad Celsius. Heutzutage wird Glühwein allerdings meistens mittels Durchlauferhitzern auf eine Temperatur um die 70 Grad erhitzt. Zur Alkoholverflüchtigung kommt es also nicht. Marie-Christin Perlich warnt auch deshalb vor unkontrolliertem Glühwein-Genuss, weil der exakte Alkoholgehalt des hochprozentigen Getränks nur selten ersichtlich ist. Ihre Empfehlung: Generell sollte nach dem Genuss von Alkohol auf das Fahrzeug verzichtet werden – egal ob Auto, E-Scooter oder Fahrrad. Wer weiß, dass er fahren muss, sollte in der Adventszeit besser alkoholfreie Punschgetränke genießen.
Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für Alkoholfahrten bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr ein Fahrverbot von einem Monat, 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte für Ersttäter vor. Auf Wiederholungstäter kommen 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro bei der dritten Auffälligkeit zu. Außerdem müssen diese mit drei Monaten Fahrverbot sowie zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. Dieser Grenzwert kann bereits nach dem zweiten Glühwein erreicht und selbst bei einer eingerechneten Alkoholabbauphase noch überschritten sein.
Wer unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung begeht, das ist in der Regel ab einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut der Fall, dem drohen verschärfte Strafen mit drei Punkten im Fahreignungsregister, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine empfindliche Geldstrafe oder Freiheitsentzug. Dieser Promille-Wert kann bereits nach dem vierten Glühwein erreicht sein. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Adventszeit die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze. Sollten diese auch mit geringen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 Promille mit dem Auto erwischt werden, sieht der Bußgeldkatalog 250 Euro Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg vor.
Auch 2022 waren Alkohol-Fahrten der häufigste Grund für die Anordnung eines MPU-Gutachtens, mehr als ein Drittel der Fälle haben einen hochprozentigen Hintergrund. Ein Viertel aller medizinisch-psychologischen Untersuchungen betraf laut Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eine erstmalige Alkoholauffälligkeit – in diesem Fall sieht die Fahrerlaubnisverordnung erst ab einem Grenzwert von 1,6 Promille die Anordnung einer MPU vor. Nur wenn weitere Hinweise auf eine Alkoholproblematik vorliegen, droht die MPU auch bei erstmalig erwischten Fahrern bereits ab 1,1 Promille. Die amtlich anerkannten Träger der bundesdeutschen Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) führten 2022 insgesamt 87.180 medizinisch-psychologische Untersuchungen durch.
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