Do, 17:31 Uhr
02.10.2025
Immobilien im Fokus des IET Südharz
Wie weiter bei Pflegebedürftigkeit?
Der gestrige Immobilienabend des Immobilienexpertenteam-Südharz (IET-Südharz) stellte die steuerlichen Aspekte bei der Übertragung von Immobilienbesitz in den Mittelpunkt. Zum 5. Immobilienabend des IET-Südharz kamen 75 Gäste in die Räumlichkeiten der Volksbank in Thüringen am Nordhäuser Taschenberg zusammen...
Immobilie (Symbolbild) (Foto: Cornelia Stoll auf Pixabay)
Nach einer herzlichen Begrüßung durch einen Vertreter des Hausherrn, das Mitglied des Vorstandes Marco Schmidt, stellte Co-Initiator des IET-Südharz und Rechtsanwalt Marko Siebold alle anwesenden Mitglieder des Immobilienexpertenteams und das Ziel desselben vor.
Der Notar Alexander Beck erläuterte im Anschluss die bei einer Immobilienübertragung zu beachtenden steuerlichen Aspekte. Besonderes Augenmerk lag auf typischen Fehlern, die sich meist bereits im Vorfeld der Übertragung vermeiden lassen. Am Beispiel des Familienheims zeigte Alexander Beck, dass der Gesetzgeber das selbstgenutzte Familienheim besonders privilegiert: Beim Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist dieser Erwerb – unabhängig vom Immobilienwert – erbschaftsteuerfrei.
Notar Alexander Beck spricht über steuerliche Aspekte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Übertragung eines Immobilienbesitzes. (Foto: privat)
Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und dies über einen Zeitraum von zehn Jahren beibehält. Für Kinder gilt diese Steuerbefreiung ebenfalls, allerdings nur bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche und ebenfalls unter der Bedingung der unverzüglichen Eigennutzung über zehn Jahre. Wichtig: Diese Regelung betrifft den Erwerb von Todes wegen. Bei Schenkungen zu Lebzeiten ist die unentgeltliche Übertragung des selbst genutzten Familienheims zwischen Ehegatten/Lebenspartnern ebenfalls steuerfrei; für Kinder gilt diese Befreiung nicht. Hier greifen jedoch persönliche Freibeträge, die genutzt werden können, um Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden oder zu reduzieren (zum Beispiel 500.000 Euro beim Ehegatten, 400.000 Euro pro Kind).
Der anschließende Vortrag des Immobilienwertermittlers Lutz Engelhardt verzahnte sich unmittelbar mit den Ausführungen von Alexander Beck an. Sein Fokus lag besonders darauf, Möglichkeiten vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu erläutern, wie das Familienheim nach dem Eintritt derselben nicht verkauft werden muss. Der Sachverständige erläuterte die brenzliche Situation für viele Familien in Bezug auf die hohen Kosten der Pflege, welche durch die Altersbezüge eines Pflegebedürftigen nicht aufgebraucht werden können.
mmobilienwertermittler Lutz Engelhardt erläutert die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Begründung von Wohnungs- oder Nießbrauchrechten. (Foto: privat)
Die Folge: sowohl die Altersbezüge, als auch das Bar- und das Immobilienvermögen müssen zunächst aufgebraucht sein, bevor die staatlichen Führsorgeleistungen greifen. Unumwunden gesagt, bis auf ein Schonvermögen des Pflegebedürftigen in Höhe von 10.000 Euro, muss alles für den Eigenanteil der Pflege aufgebraucht werden. Dabei werden die Alterseinkünfte des Pflegebedürftigen zur fortlaufenden Deckung des Eigenteils der Pflege herangezogen, so dass kein Zuwachs an Geldvermögen mehr möglich ist.
Die Lösung – zumindest in Bezug auf den Immobilienbesitz – ist die rechtzeitige Übertragung der Immobilie und Begründung eines Wohnungs- oder Nießbrauchrechtes zum Erhalt der Möglichkeit solange in seinem Heim zu bleiben, wie man es möchte. Letztlich sind hier höchst individuelle Entscheidungen zu treffen, welche immer umfassende Beratung bedürfen, was sich letztlich mit den Zielen und Aufgaben des IET-Südharz decken.
Das IET-Südharz wird am 5. November 2025 den 6. Immobilienabend, ebenfalls in der VR Bank in Thüringen in Nordhausen, Taschenberg 1-2, durchführen. Auch an diesem Abend besteht wieder die Möglichkeit, mit den anwesenden Experten des IET-Südharz ins Gespräch zu kommen. Dieser Termin ist auch im Terminkalender der nnz zu finden.
Autor: psg
Immobilie (Symbolbild) (Foto: Cornelia Stoll auf Pixabay)
Nach einer herzlichen Begrüßung durch einen Vertreter des Hausherrn, das Mitglied des Vorstandes Marco Schmidt, stellte Co-Initiator des IET-Südharz und Rechtsanwalt Marko Siebold alle anwesenden Mitglieder des Immobilienexpertenteams und das Ziel desselben vor.
Der Notar Alexander Beck erläuterte im Anschluss die bei einer Immobilienübertragung zu beachtenden steuerlichen Aspekte. Besonderes Augenmerk lag auf typischen Fehlern, die sich meist bereits im Vorfeld der Übertragung vermeiden lassen. Am Beispiel des Familienheims zeigte Alexander Beck, dass der Gesetzgeber das selbstgenutzte Familienheim besonders privilegiert: Beim Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist dieser Erwerb – unabhängig vom Immobilienwert – erbschaftsteuerfrei.
Notar Alexander Beck spricht über steuerliche Aspekte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Übertragung eines Immobilienbesitzes. (Foto: privat)
Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und dies über einen Zeitraum von zehn Jahren beibehält. Für Kinder gilt diese Steuerbefreiung ebenfalls, allerdings nur bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche und ebenfalls unter der Bedingung der unverzüglichen Eigennutzung über zehn Jahre. Wichtig: Diese Regelung betrifft den Erwerb von Todes wegen. Bei Schenkungen zu Lebzeiten ist die unentgeltliche Übertragung des selbst genutzten Familienheims zwischen Ehegatten/Lebenspartnern ebenfalls steuerfrei; für Kinder gilt diese Befreiung nicht. Hier greifen jedoch persönliche Freibeträge, die genutzt werden können, um Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden oder zu reduzieren (zum Beispiel 500.000 Euro beim Ehegatten, 400.000 Euro pro Kind).
Der anschließende Vortrag des Immobilienwertermittlers Lutz Engelhardt verzahnte sich unmittelbar mit den Ausführungen von Alexander Beck an. Sein Fokus lag besonders darauf, Möglichkeiten vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu erläutern, wie das Familienheim nach dem Eintritt derselben nicht verkauft werden muss. Der Sachverständige erläuterte die brenzliche Situation für viele Familien in Bezug auf die hohen Kosten der Pflege, welche durch die Altersbezüge eines Pflegebedürftigen nicht aufgebraucht werden können.
mmobilienwertermittler Lutz Engelhardt erläutert die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Begründung von Wohnungs- oder Nießbrauchrechten. (Foto: privat)
Die Folge: sowohl die Altersbezüge, als auch das Bar- und das Immobilienvermögen müssen zunächst aufgebraucht sein, bevor die staatlichen Führsorgeleistungen greifen. Unumwunden gesagt, bis auf ein Schonvermögen des Pflegebedürftigen in Höhe von 10.000 Euro, muss alles für den Eigenanteil der Pflege aufgebraucht werden. Dabei werden die Alterseinkünfte des Pflegebedürftigen zur fortlaufenden Deckung des Eigenteils der Pflege herangezogen, so dass kein Zuwachs an Geldvermögen mehr möglich ist.
Die Lösung – zumindest in Bezug auf den Immobilienbesitz – ist die rechtzeitige Übertragung der Immobilie und Begründung eines Wohnungs- oder Nießbrauchrechtes zum Erhalt der Möglichkeit solange in seinem Heim zu bleiben, wie man es möchte. Letztlich sind hier höchst individuelle Entscheidungen zu treffen, welche immer umfassende Beratung bedürfen, was sich letztlich mit den Zielen und Aufgaben des IET-Südharz decken.
Das IET-Südharz wird am 5. November 2025 den 6. Immobilienabend, ebenfalls in der VR Bank in Thüringen in Nordhausen, Taschenberg 1-2, durchführen. Auch an diesem Abend besteht wieder die Möglichkeit, mit den anwesenden Experten des IET-Südharz ins Gespräch zu kommen. Dieser Termin ist auch im Terminkalender der nnz zu finden.
