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Überhöhte Gebühren zurückfordern

Samstag, 24. November 2012, 06:06 Uhr
Wer seine Schulden nicht bezahlen kann, dessen Vermögen kann gepfändet werden. Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto eingeführt...


Danach können der Kunde und das Kreditinstitut vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als P-Konto geführt wird. Darauf wird ein festgelegter monatlicher Grundfreibetrag vor den Zugriff von Gläubigern geschützt, damit Schuldner problemlos wenigstens Miete, Strom, Versicherungen und die notwendigsten Lebenshaltungskosten zahlen können.

Zahlreiche Kreditinstitute haben die Einführung des P-Kontos nach Auffassung Hartz-IV-Hilfevereins Nordhausen allerdings zur Gewinnmaximierung genutzt, indem sie für die Umwandlung der Konten in P-Konten Umwandlungsentgelte und erhöhte Kontoführungsgebühren verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in zwei Entscheidungen vom 13. November übertrieben hohe Gebühren für sogenannte Pfändungsschutzkonten verboten. Die betroffenen Inhaber würden unangemessen benachteiligt! Die Klagen von Verbraucherschutzverbänden hatten damit Erfolg (Aktenzeichen: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

Bereits nach Umfragen des Hartz IV Hilfevereins Nordhausen aus dem Jahr 2011 ergab sich, dass ein Großteil der Nordhäuser Kreditinstitute ebenfalls die jetzt vom BGH als unzulässig erklärten überhöhten Kontoführungsgebühren verlangen. Es sind dem Verein sogar Kreditinstitute bekannt geworden, die dem Kunden monatliche Entgelte von bis zu 20 Euro abverlangen.

Der Hartz IV Hilfeverein Nordhausen nimmt die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Anlass darauf hinzuweisen, dass hieraus keine automatische Rückerstattungspflicht überhöhter Kontoführungsgebühren folgt. Vielmehr erfolgt eine Erstattung nur auf ausdrücklichen Antrag Betroffener.

Der Hartz IV Hilfeverein Nordhausen bietet Betroffenen im Rahmen seiner Vereinssatzung hier konkrete Beratungsangebote zur Antragsstellung an. Beratungstermine sind vorab telefonisch unter 03631/47 48 50 zu vereinbaren.
Gerd Bley, Vorsitzender
Autor: red

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