Kinder in Kindertagespflege
Mittwoch, 04. Dezember 2013, 16:05 Uhr
Am Nachmittag ging es im Kreisausschuss um die Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Der Kreisausschuss empfahl dem dem Kreistag einstimmig, die Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege zu beschließen.
Aus der Begründung:
§ 98 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gibt den Landkreisen das Recht, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung zu regeln. Bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII handelt es sich um eine Aufgabe des örtlichen Jugendhilfeträgers, also einer Aufgabe des Kreises im eigenen Wirkungskreis.
Bislang arbeitete das Jugend- und Sozialamt diesbezüglich mit einer inhaltsgleichen Verwaltungsvorschrift (Richtlinie). Da jedoch allgemeinverbindliche Regelungen getroffen werden erscheint eine Satzungslösung rechtssicherer.
Die Satzung war zuvor schon im Jugendhilfeausschuss befürfortet worden. Auch im Kreisausschuss gab es keine wesentlichen Diskussionen.
Die Satzung regelt die Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch Kindertagespflegepersonen, welche vom Landkreis vermittelt oder als Tagespflegeperson anerkannt werden.
Beispiel: Die Kindertagespflege wird als Ganztags-, Zweidritteltags- und Halbtagsbetreuung gewährt:
- Halbtagsbetreuung: 15 bis 20 Stunden wöchentl. Betreuungszeit/Kind
- Zweidritteltagsbetreuung: 21 bis 30 Stunden wöchentl. Betreuungszeit/Kind
- Ganztagsbetreuung: 31 bis max. 45 Stunden wöchentl. Betreuungszeit/Kind
Im Kyffhäuserkreis betrifft das 4 bis 5 Kinder, wie Cornelia Kraffzick (SPD) informierte.
Den Entwurf der Satzung finden Sie in der Anlage als pdf-Datei:
Autor: khhDer Kreisausschuss empfahl dem dem Kreistag einstimmig, die Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege zu beschließen.
Aus der Begründung:
§ 98 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gibt den Landkreisen das Recht, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung zu regeln. Bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII handelt es sich um eine Aufgabe des örtlichen Jugendhilfeträgers, also einer Aufgabe des Kreises im eigenen Wirkungskreis.
Bislang arbeitete das Jugend- und Sozialamt diesbezüglich mit einer inhaltsgleichen Verwaltungsvorschrift (Richtlinie). Da jedoch allgemeinverbindliche Regelungen getroffen werden erscheint eine Satzungslösung rechtssicherer.
Die Satzung war zuvor schon im Jugendhilfeausschuss befürfortet worden. Auch im Kreisausschuss gab es keine wesentlichen Diskussionen.
Die Satzung regelt die Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch Kindertagespflegepersonen, welche vom Landkreis vermittelt oder als Tagespflegeperson anerkannt werden.
Beispiel: Die Kindertagespflege wird als Ganztags-, Zweidritteltags- und Halbtagsbetreuung gewährt:
- Halbtagsbetreuung: 15 bis 20 Stunden wöchentl. Betreuungszeit/Kind
- Zweidritteltagsbetreuung: 21 bis 30 Stunden wöchentl. Betreuungszeit/Kind
- Ganztagsbetreuung: 31 bis max. 45 Stunden wöchentl. Betreuungszeit/Kind
Im Kyffhäuserkreis betrifft das 4 bis 5 Kinder, wie Cornelia Kraffzick (SPD) informierte.
Den Entwurf der Satzung finden Sie in der Anlage als pdf-Datei:
Downloads:
- Entwurf Satzung Kindertagespflege (64 kByte)
