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Der Landeswahlleiter Günter Krombholz informiert:

Wahlmöglichkeiten bei Erkrankung am Wahltag

Freitag, 24. September 2021, 14:10 Uhr
Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er infolge Krankheit, hohen Alters oder eines körperlichen Gebrechens das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann...

Wahlscheine können bis spätestens Freitag, 24.9.2021, 18 Uhr (Öffnungszeiten der Gemeinde beachten!) bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Bei einer mündlichen Beantragung empfiehlt es sich, danach auch „vor Ort“ (Gemeindeverwaltung) vom Wahlrecht Gebrauch zu machen.

„In außergewöhnlichen Fällen – und hierzu zählt der oben genannte Sachverhalt einer plötzlichen Erkrankung – ist die Beantragung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis spätestens 15 Uhr bei der zuständigen Gemeindebehörde möglich“, so Landeswahlleiter Günter Krombholz.

Der erkrankte Bürger beauftragt mittels Vollmacht (Schriftform) eine Person (Vertrauensperson), die erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen. Diese holt mit dem unterschriebenen Antrag und der gültigen Vollmacht die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ab und bringt diese zum Wahlberechtigten.

Nachdem der erkrankte Bürger den Wahlvorgang abgeschlossen hat, müssen die Briefwahlunterlagen schnellstmöglich bei der auf dem roten Wahlbrief angegebenen Stelle durch die Vertrauensperson abgegeben werden, d. h. am Wahlsonntag bis spätestens 18 Uhr.
Autor: red

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