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Fr, 08:24 Uhr
07.06.2013

Durch Private grundsätzlich strafbar

Hinweise zum Umgang mit GPS-Empfängern kommen jetzt vom Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


In der Pressemitteilung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.06.2013 (1 StR 32/13) bestätigt der BGH, dass die heimliche Überwachung von "Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers wegen mehrerer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich strafbar ist.

Nur ausnahmsweise könne das Vorliegen eines starken berechtigten Interesses (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ein solches Vorgehen rechtfertigen.

Dem Verfahren lag eine Überwachung durch eine Detektei zu Grunde. Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Dr. Lutz Hasse befürwortet diese Stärkung des Datenschutzes und wird derartige Fälle als Ordnungswidrigkeit verfolgen bzw. an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung abgeben.



Link zur Pressemitteilung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=64248&pos=2&anz=97

Dr. Lutz Hasse

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Autor: khh

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