eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Sa, 10:37 Uhr
23.07.2016
Singlebörsen und Dating-Apps - das muss man wissen

So klappt es mit Traummann und Traumfrau!

Singlebörsen oder Dating-Apps sind ein beliebtes Mittel, um eine neue Bekanntschaft oder einen neuen Partner zu finden. Dabei gibt es sowohl kostenfreie als auch kostenpflichtige Angebote. Gerade bei Letzteren lohnt sich ein Blick auf die Rechte der Kunden. Nicht selten sind nämlich Probleme vorprogrammiert...


Wie sieht es aus mit dem Problem der Fake-Profile bei Singlebörsen und Dating-Apps?
Anzeige symplr (1)
Jeder, der solche Portale oder Apps schon einmal genutzt hat, kennt sie: die Fake-Profile. Dabei gibt es offenbar besonders viele weibliche Singles. Erlaubt ist das aber nicht. Schließlich soll jeder Nutzer bei Vertragsschluss davon ausgehen können, dass sich hinter den Profilen echte Personen verbergen.

„Sollten sich solche Fake-Profile in hoher Anzahl auf der Plattform wiederfinden, käme ein Sonderkündigungsrecht in Betracht. Problematisch ist aber die Beweislast. Denn Nutzer müssten aufzeigen, dass gegen die falschen Profile nicht vorgegangen wird und es sich zudem nicht nur um ‚Karteileichen‘ handelt“, erklärt der Rechtsexperte Markus Mingers.

Gibt es einen Anspruch auf Zuordnung einer bestimmten Gruppe wie zum Beispiel „Akademiker“?
Inzwischen sind die Angebote von Singlebörsen vielfältig und zugleich sehr spezialisiert. So werben einige Portale damit, dass sie sich ausschließlich an bestimmte Gruppen wie Akademiker, Vegetarier oder Singles vom Land richten. Haben Nutzer dann ein Recht darauf, dass sie ausschließlich solche Singles vorfinden? „Das muss mit Hilfe des genauen Wortlauts des werbenden Anbieters herausgefunden werden. Verspricht dieser, dass sein Angebot sich ausschließlich an Akademiker oder Veganer richtet, so muss er das ständig überprüfen und gewährleisten“, betont Mingers.

Ob die Singlebörsen diesen Pflichten nachkommen, wird aber für Nutzer mal wieder nur schwer zu erkennen sein. Abhilfe schaffen die Betreiber solcher Portale mittlerweile selber. Aufgrund des großen Konkurrenzdrucks haben sie ein Auge auf die Stimmigkeit der Angebote anderer Anbieter.

Ist ein Widerruf des Vertragsschlusses bei einer Singlebörse möglich?
„Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Käufen im Netz. Nach Vertragsschluss haben Verbraucher in der Regel ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Ein solcher muss in Textform erfolgen – also per Mail, Fax oder Brief. Gründe müssen Sie dabei nicht angeben. Soweit Ihr Vertragspartner den Vertrag auch noch nicht erfüllt hat, müssen Sie auch nichts zahlen. Das aber hängt von den jeweiligen AGB ab“, erläutert Mingers. Gleichzeitig weist der Rechtsexperte darauf hin: „Viele Plattformen statuieren in ihren AGB, dass sie lediglich den Kontakt und nicht den Erfolg schulden. Hier kann man also nach erstelltem Profil nicht mehr widerrufen.“

Wie kann ich meinen Vertrag kündigen?
Auch hier sind etwaige AGB wieder maßgebend. Grundsätzlich muss eine Kündigung schriftlich erfolgen – also ein Brief mit Unterschrift. „Generell empfiehlt sich die Form des Einwurf-Einschreibens, um sicher zu gehen, dass die Kündigung ankommt. Denn die Zustellung erfolgt dann mit Einwurf in den Briefkasten. Auch wenn in den AGB von einer Mail die Rede ist, rate ich hiervon ab. Regelmäßig ist damit nämlich nur das eingescannte und unterschriebene Kündigungsschreiben gemeint. Das hat zuletzt auch noch mal das Landgericht München bestätigt, das gleichwohl von der Unwirksamkeit der Klausel ausgegangen war. Deshalb lieber ein Einwurf-Einschreiben nutzen“, so Mingers
Autor: nnz

Anzeige symplr (6)
Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (8)