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Do, 19:07 Uhr
12.12.2013

Unterschiedliche Auffassungen

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen hat heute entschieden, dass das Jobcenter bei unterschiedlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger einerseits und dem medizinischen Dienst der Agentur für Arbeit andererseits, den Hilfesuchenden nicht auf Leistungen des Sozialamtes verweisen darf...


Ausgangspunkt war die im Jahr 2010 eingegangene Klage einer 54 Jährigen Frau, die aufgrund von chronischen Erkrankungen zuvor einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hatte, der von dem Rentenversicherungsträger abgelehnt worden war, weil dieser sie noch für leistungsfähig hielt.

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Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis hatte Leistungen ebenfalls abgelehnt, allerdings weil nach ihrer Auffassung die Klägerin nicht mehr erwerbsfähig sei. Der Rechtsanwalt des Jobcenters berief sich darauf, dass für die Frage des Vorliegens einer vollen Erwerbsminderung im Bereich der Grundsicherung und im Rentenrecht unterschiedliche Voraussetzungen maßgebend seien und daher die Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit und nicht die des Rentenversicherungsträgers verbindlich sei.

Außerdem habe die Klägerin kein Rechtschutzinteresse, da ihr anschließend Leistungen durch den Sozialhilfeträger gewährt worden seien.
Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Nordhausen nicht. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber sowohl rentenrechtlich als auch im Bereich des SGB II im Wesentlichen von einem gleichen Begriff der Erwerbsfähigkeit ausgehe und damit vermeiden wolle, dass Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden.

Deshalb sehe inzwischen § 44 a Abs. 1 a SGB II auch vor, dass die Agentur für Arbeit an gutachterliche Stellungnahmen des Rentenversicherungsträgers gebunden ist.

Die Auffassung durch den Bezug von Sozialhilfe fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wies das Gericht als rechtsirrig zurück. Gerade der Fall der Klägerin zeige, dass Unterschied mache, ob Hartz IV- Leistungen oder Sozialhilfeleistungen bezogen würden. So seien Zeiten des Hartz IV Bezuges bis Ende 2010 mit Beitragsleistungen an die Rentenversicherung und danach noch mit Anrechnungszeiten verbunden gewesen.

Aktenzeichen S 17 AS 8973/10
Autor: red

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