So, 10:30 Uhr
16.08.2015
Abkühlung gefällig?
Steuervorteile bei Klimaanlagen nutzen
Der Sommer 2015 beschert weiterhin hohe Temperaturen. Mit einer Klimaanlage können Steuerpflichtige sich nicht nur erheblich erfrischen, sondern auch noch Steuern sparen. Die steuerlichen Vorteile hängen von der Art des Geräts und von seinem Einsatzzweck ab...
Steuerlich am vorteilhaftesten sind mobile Kühlgeräte, die Betriebe oder Freiberufler erwerben. Sie können je nach Höhe der Anschaffungskosten entweder sofort (bis 410 €) oder über fünf Jahre (bei Anschaffungskosten bis 1000 €) abgeschrieben werden.
Ansonsten wird der Steuervorteil über 11 Jahre anhand der Nutzungsdauer verteilt. Kleine und mittelgroße Unternehmen können zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu 20 % oder vorweggenommene Abschreibungen vornehmen (§ 7g Einkommensteuergesetz).
Der erstmalige Einbau einer fest installierten Klimaanlage wird in der Regel als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes eingestuft (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.11.2005, Az.: I 304/2004). Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten der Klimaanlage nicht sofort oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Klimaanlage abgeschrieben werden können. Stattdessen gilt die gemeinsame Abschreibung mit dem
Gebäude, also oft über 50 Jahre. Wird hingegen eine bereits vorhandene Klimaanlage repariert oder verbessert, stellen die anfallenden Kosten sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar.
Auch im privaten Bereich kann sich die Anschaffung einer Klimaanlage steuerlich lohnen. Wird zum Beispiel das häusliche Arbeitszimmer gekühlt, können die Kosten den Werbungskosten zugerechnet werden. Wird die ganze Wohnung durch die Anlage angenehmer temperiert, kommt der Steuerbonus zwar nicht für die Anschaffung an sich, aber für die damit verbundenen Handwerkerleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz) in Betracht. Für die fachmännische Installation und die Wartung lassen sich immerhin 20 Prozent der Kosten abziehen, und zwar direkt von der Einkommensteuer, betont Karsten Schmidt, Vorstandsmitglied des
Steuerberaterverbandes Thüringen.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre/-n Steuerberater/-in. Sollten Sie noch nicht steuerlich beraten sein, finden Sie im Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes unter www.dstv.de kompetente Ansprechpartner.
Autor: redSteuerlich am vorteilhaftesten sind mobile Kühlgeräte, die Betriebe oder Freiberufler erwerben. Sie können je nach Höhe der Anschaffungskosten entweder sofort (bis 410 €) oder über fünf Jahre (bei Anschaffungskosten bis 1000 €) abgeschrieben werden.
Ansonsten wird der Steuervorteil über 11 Jahre anhand der Nutzungsdauer verteilt. Kleine und mittelgroße Unternehmen können zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu 20 % oder vorweggenommene Abschreibungen vornehmen (§ 7g Einkommensteuergesetz).
Der erstmalige Einbau einer fest installierten Klimaanlage wird in der Regel als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes eingestuft (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.11.2005, Az.: I 304/2004). Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten der Klimaanlage nicht sofort oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Klimaanlage abgeschrieben werden können. Stattdessen gilt die gemeinsame Abschreibung mit dem
Gebäude, also oft über 50 Jahre. Wird hingegen eine bereits vorhandene Klimaanlage repariert oder verbessert, stellen die anfallenden Kosten sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar.
Auch im privaten Bereich kann sich die Anschaffung einer Klimaanlage steuerlich lohnen. Wird zum Beispiel das häusliche Arbeitszimmer gekühlt, können die Kosten den Werbungskosten zugerechnet werden. Wird die ganze Wohnung durch die Anlage angenehmer temperiert, kommt der Steuerbonus zwar nicht für die Anschaffung an sich, aber für die damit verbundenen Handwerkerleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz) in Betracht. Für die fachmännische Installation und die Wartung lassen sich immerhin 20 Prozent der Kosten abziehen, und zwar direkt von der Einkommensteuer, betont Karsten Schmidt, Vorstandsmitglied des
Steuerberaterverbandes Thüringen.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre/-n Steuerberater/-in. Sollten Sie noch nicht steuerlich beraten sein, finden Sie im Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes unter www.dstv.de kompetente Ansprechpartner.
